HU/AU

Ihre Haupt- und Abgasuntersuchung steht an?

Neuwagen müssen erst nach drei Jahren zur Haupt- und Abgasuntersuchung. Danach wechselt der Rhythmus auf zwei Jahre. Sollte Ihr Fahrzeug also zum „Tüv“, übernehmen wir gerne für Sie und kümmern uns um alles. Wir prüfen Ihr Fahrzeug im Voraus, sodass Sie direkt Ihre Prüfplakette erhalten und ggf. eine Nachuntersuchung, die immer mit Mehrkosten verbunden ist, nicht auf Sie zukommt.
Was ist die HU, was ist die AU?
Die HU steht für Hauptuntersuchung und ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Mit ihr soll sichergestellt werden, dasskein verkehrsuntaugliches oder nicht vorschriftgemäßes Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt.

Die AU steht für Abgasuntersuchung. Sie ist ein Teil der HU. 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU).

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Wann muss wer zur Hauptuntersuchung?

Fahrzeugart
Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Erste Untersuchung nach
Folgende Untersuchungen alle
Krafträder und KFZ der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e
24
Monaten
24
Monate
PKW
36
Monaten
24
Monate
Fahrzeugart
Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Erste Untersuchung nach
Folgende Untersuchungen alle
bis 3.500 kg zGG
36
Monaten
24
Monate
über 3.500 bis 7.500 zGG
24
Monaten
24 (12 nach 7 Jahren)
Monate
über 7.500 kg zGG
12
Monaten
12
Monate
Fahrzeugart
Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Erste Untersuchung nach
Folgende Untersuchungen alle
ungebremst
36
Monaten
24
Monate
bis 750 kg zGG
36
Monaten
24
Monate
über 750 bis 3.500 kg zGG
24
Monaten
24
Monate
über 3.500 bis 10.000 kg zGG
12
Monaten
12
Monate
Fahrzeugart
Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Erste Untersuchung nach
Folgende Untersuchungen alle
bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
24
Monaten
24
Monate
bis 3.500 kg zGG
24
Monaten
24
Monate
über 3.500 bis 7.500 kg zGG
12
Monaten
12
Monate

¹⁾ auch sog. „Trikes“, sofern als Kraftrad zugelassen 
²⁾ allgemein mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 
³⁾ Hauptuntersuchung setzt gültige Prüfung der Flüssiggasanlage voraus 
⁴⁾ auch Wohnanhänger 
⁵⁾ Auswahl; Gesamtübersicht der Regelungen für Nutzfahrzeuge und Anhänger siehe BGBl Nr. 11 vom 8. März 2006, S. 470, www.bgbl.de

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